CSG informiert über die Verlängerung der Frist zur TSE-Nachrüstung
In vielen Bundesländern haben die Finanzministerien einen zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen möglich gemacht, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er die TSE fristgerecht in Auftrag gegeben hat.
Mit dieser Regelung müssen Institutionen mit Kassensystemen die TSE zwar bis Ende September (in manchen Ländern bis Ende August) bestellen, erhalten dann jedoch etwas mehr Zeit, um sie an den Kassenautomaten bzw. Cash Managern zum Einsatz zu bringen.
Die meisten Bundesländer knüpfen ihre Fristverlängerungen an den 30.09.2020 als spätesten Zeitpunkt der TSE Bestellung, manche Länder geben jedoch schon den 30.08.2020 als spätesten Zeitpunkt zur TSE Beauftragung vor.
Welche Voraussetzungen dafür in Ihrem Bundesland gelten, haben wir in dieser Verlinkungsliste zusammengefasst (ohne Gewähr):
- Baden-Württemberg 30.09.2020 Info des Bundeslandes
- Bayern 30.09.2020 Info des Bundeslandes
- Berlin 30.08.2020 Info des Bundeslandes
- Brandenburg 31.08.2020 Info des Bundeslandes
- Bremen keine Verlängerung Info des Bundeslandes
- Hamburg 30.09.2020 Info des Bundeslandes
- Hessen 30.09.2020 Info des Bundeslandes
- Mecklenburg-Vorpommern 30.09.2020 Info des Bundeslandes
- Niedersachen 31.08.2020 Info des Bundeslandes
- Nordrhein-Westfalen 30.09.2020 Info des Bundeslandes
- Rheinland-Pfalz 31.08.2020 Info des Bundeslandes
- Saarland 30.09.2020 Info des Bundeslandes
- Sachsen 31.08.2020 Info des Bundeslandes
- Sachsen-Anhalt 30.09.2020 Info des Bundeslandes
- Schleswig-Holstein 30.09.2020 Info des Bundeslandes
- Thüringen 30.09.2020 Info des Bundeslandes
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