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DSGVO: Serviceleistungen für Soft- oder Hardwaresysteme

Sehr geehrter Kunde der CSG Systems GmbH,

die Fragestellung, ob es sich bei Wartung und Prüfung von Soft- oder Hardwaresystemen um eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO handelt, wurde von Rechtsberatern, Datenschutzbeauftragten und anderen kompetenten Stellen intensiv behandelt.

Diesbezüglich hat der Bundesverband Informationswirtschaft Bitkom eine Bewertung durchgeführt und hierzu einen Leitfaden herausgebracht.

 

 

Auszug aus diesem Leitfaden:

„…Aufträge über Wartung oder Prüfung von IT-Systemen stellen keine Auftragsverarbeitung dar, sofern Gegenstand des Vertrages keine Datenverarbeitung ist, sondern allein auf die Supportleistung abzielt.

Nach DSGVO muss deswegen kein AV-Vertrag geschlossen werden.

Vielmehr müssen Wartung und Prüfung so organisiert und geregelt werden, dass die Daten (entsprechend den in Art.24 DSGVO festgelegten Pflichten des Verantwortlichen) angemessen geschützt sind…“

Konkrete Beispiele, die laut Bitkom keine Auftragsverarbeitung darstellen, sind:

  • Installation und Wartung von Netzwerken, Hardware, inkl. TK-Anlagen
  • Pflege von Software wie Betriebssystemen, Middleware oder Anwendungen
  • Parametrisieren von Software
  • Programmentwicklungen, Programmanpassungen bzw. -umstellungen, Fehlersuche und Tests

 

Bei der Nutzung der o.g. Serviceleistungen der CSG Systems GmbH ist die Supportleistung Vertragsgegenstand.

Somit besteht keine Notwendigkeit zum Abschluss eines AV-Vertrags.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

CSG Systems GmbH

Wolfgang Henkel
Geschäftsführer

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